25 Dezember 2012

Unister-Manager über Weihnachten im Knast

Von den drei Unister-Managern, die in der vorletzten Woche wegen des Verdachts der illegalen Geschäftemacherei und Steuerhinterziehung verhaftet wurden, ist über Weihnachten immer noch einer in Haft. Zwei andere wurden gegen eine Kaution frei gelassen.
Eine Zeitungsmeldung über den Vorgang hat mir das "Fest der Liebe" zusätzlich etwas versüßt. Denn mit den umstrittenen Storno-Versicherungen der Firma, die unter anderem die Reiseportale "Ab-in-den-Urlaub.de", "hotelreservierung.de" und "fluege.de" betreibt, haben wir in diesem Jahr unsere eigenen Erfahrungen gemacht:
Birgit hatte im Sommer ein Hotel über "hotelreservierung.de" gebucht. Die Rechnung in Höhe von 440 Euro bezahlte sie vor Ort. Einige Zeit später erreichte sie eine Zahlungsaufforderung der Unister GmbH. Die Storno-Versicherung sei noch zu bezahlen, Kosten: 31 Euro. Birgit hatte keine Versicherung gebucht und teilte dies Unister mit. Die Antwort kam umgehend:

Sehr geehrte Frau... ,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Im Interesse unserer Kunden bieten wir auf  unseren Stornoschutz an, da immer etwas Unvorhergesehenes passieren kann. Dieser wird vor Buchung eindeutig ausgewiesen. Mit Abschluss der Buchung haben Sie den Stornoschutz akzeptiert und bestätigt.

Nach § 312b (3) Ziffer 3 und 6 besteht kein Widerrufsrecht. Daher ist ein Rücktritt leider nicht möglich.
Die Kosten für den Stornoschutz belaufen sich in Ihrem Fallauf 31,00EUR.


Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Viele Grüße aus Leipzig...


Strittig war also offenbar, ob die Versicherung abgeschlossen wurde oder nicht. Im Internet fanden sich damals (und finden sich noch) massenweise Hinweise auf umstrittene Grundeinstellungen im Portal des Unternehmens. Diese waren so gestaltet, dass bei Buchungen automatisch ein Storno-Schutz dabei war, sofern er nicht mit einem Extra-Klick deaktiviert wurde. Es gibt bereits seit 2011 Gerichtsurteile, die diese Praxis für unzulässig erklärten. Mit Hinweis auf ein entsprechendes Aktenzeichen verweigerte Birgit die Zahlung. Nur kurze Zeit später zog Unister seine Forderung per E-Mail zurück:
Sehr geehrte Frau... ,

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Ihren Stornierungsschutz haben wir Sie storniert und lassen Ihnen eine abgeänderte Rechnung zu kommen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an uns wenden.

Viele Grüße aus Leipzig...

Einschlägige Gerichtsurteile:

Aktenzeichen 14 U 551/10 vom 17.08.2010 beim OLG Dresden: Begründung Praxis verstößt gegen die EU-Verordnung und das deutsche Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG).
Beschluss des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: I ZR 168/10 vom 17.08.2011.
Durch Zuwiderhandlung erging ein weiteres Urteil am 30.05.2012, Aktenzeichen 02 HK O 1900/09 durch das Landgericht Leipzig gegen die Unister mit der Verhängung von 75.000 Euro Ordnungsgeld.

Links:

http://www.wbz3.de/de/_pressemitteilungen/?id=215

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/tourismus/pressemitteilungen/_pressemitteilung/?id=227

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